Kanon 332, Absatz zwei des Kirchenrechts regelt den Rücktritt eines Papstes. Der Paragraph sieht vor, daß ein Papst, wann immer er will, ohne irgend jemanden um Erlaubnis zu fragen, zurücktreten kann. Rücktritte von Päpsten sind in der Geschichte der katholischen Kirche relativ selten. Meist geschah dies unter Druck. Um das Jahr 235 legte Papst Pontianus, den man zur Arbeit in die Bergwerke von Sardinien verbannt hatte, sein Amt nieder. Dasselbe tat der auf der Insel Ponza gefangengehaltene Papst Silverius 537. Johannes XVIII. wurde 1009 entthront. 1415 wurde Gregor XII. während des Konzils von Konstanz im Streit mit Gegenpäpsten zum Rücktritt gezwungen. Seine Konkurrenten wurden zwangsweise abgesetzt. Der einzige wirklich freiwillige Rücktritt dürfte der von Papst Cölestin V. am 13. Dezember 1294 gewesen sein. Er wurde Einsiedlermönch.

Unklarer ist der Fall bei einer schweren Erkrankung des Papstes. Auch ein Papst ganz ohne Stimme kann nach Ansicht des italienischen Kurienkardinals Mario Francesco Pompedda die Kirche leiten. Er könne seine Meinung und seine Anweisungen schriftlich mitteilen. Anders als mit dieser Leitungsfunktion verhalte es sich hinsichtlich der Sakramente. "Wenn ein Priester nicht die Eucharistie-Formel sprechen kann, kann er nicht mehr die Messe feiern", so der Kurienkardinal. Es gebe aber keine Regelungen für den Fall einer Behinderung des Apostolischen Stuhles durch Krankheit. Dann müßten analoge Bestimmungen des Kirchenrechts, etwa zur Vakanz von Diözesen, herangezogen werden. In Kanon 412 heißt es, daß ein bischöflicher Stuhl als behindert gilt, "wenn der Diözesanbischof wegen Gefangenschaft, Verbannung, Exil oder Unfähigkeit vollständig an der Wahrnehmung seines Hirtendienstes gehindert wird, so daß er nicht einmal in der Lage ist, schriftlich mit den Diözesanen in Verbindung zu treten".