Hamburg. Die Justiz in Hamburg hat ein Modellprojekt gestoppt, bei dem mindestens 2000 Personen drei Jahre lang bedingungslos und ohne Bedürftigkeitsprüfung ein monatliches Einkommen erhalten sollten.

In Hamburg ist ein geplantes Volksbegehren zu einem Modellversuch für ein bedingungsloses Grundeinkommen gerichtlich gestoppt worden. Das Hamburgische Verfassungsgericht untersagte am Mittwoch nach einem Antrag des rot-grünen Senats, das Volksgesetzgebungsverfahren fortzusetzen.

Die Angaben der Initiatoren zu dem Modellprojekt seien in Teilen widersprüchlich, unklar und lückenhaft, befand das Gericht. Abstimmende könnten die Vor- und Nachteile nicht ausreichend abschätzen und auch die Folgen des Vorhabens nicht vollständig überblicken.

Ziel des Volksbegehrens war, ein bedingungsloses Grundeinkommen in Hamburg auszuprobieren und einen wissenschaftlichen Modellversuch zur Erforschung der Wirkung, Akzeptanz und Umsetzbarkeit von Varianten des Grundeinkommens zu ermöglichen. Dazu sollten mindestens 2000 Personen drei Jahre lang bedingungslos und ohne Bedürftigkeitsprüfung ein monatliches Einkommen erhalten. Dieses sollte so hoch sein, dass daneben keine Sozialleistungen mehr nötig sind. Wenigstens 1000 Erwachsene sollten mindestens 1120 Euro erhalten, Minderjährige 560 Euro im Monat. Das Gesamtbudget sollte 40 Millionen Euro betragen.

Gibt es eine neue Volksinitiative?

Die Initiatoren des Volksbegehrens „Hamburg soll Grundeinkommen testen!“ hatte Anfang 2020 die notwendigen Unterschriften für einen Gesetzentwurf gesammelt. Die Bürgerschaft verabschiedete es aber nicht, weshalb die Initiative im September 2020 ein Volksbegehren beantragte. Der Senat rief daraufhin das Landesverfassungsgericht an.

Die Initiative erwägt nun, auf Basis eines überarbeiteten Gesetzentwurfs eine neue Volksinitiative zu starten. Die Initiative betonte nach ihrer Niederlage, das Gericht habe ausdrücklich klargestellt, dass ein Modellversuch zum bedingungslosen Grundeinkommen in die Zuständigkeit des Landes Hamburg falle und daher grundsätzlich auch als Gegenstand einer Volksinitiative zulässig sei.