Die wichtigsten Änderungen ab Jahreswechsel: Steuerbetrug wird härter geahndet

Berlin. Zum Jahreswechsel treten eine ganze Reihe von Gesetzesänderungen in Kraft – etwa beim Melde- oder im Steuerrecht. Teil zwei des Überblicks:

Melderecht: Ab dem 1. November gelten strengere Regeln bei Auskünften aus dem Melderegister: Demnach dürfen Meldeämter Namen und Adressen von Bürgern nur noch dann zu Werbezwecken an Firmen weitergeben, wenn die Betroffenen ausdrücklich zustimmen. Bürger können entweder ihre generelle Zustimmung bei der Meldebehörde erklären oder aber das Unternehmen, das die Daten nutzen will, holt das Okay der Betroffenen ein. Meldeämter sollen stichprobenartig prüfen, ob solche Einwilligungserklärungen bei den Firmen vorliegen. Bei Verstößen wird ein Bußgeld fällig. Wer Melderegisterauskünfte beantragt, muss den Zweck der Anfrage angeben und darf die Daten nur dafür nutzen. Danach sind die Daten zu löschen.

Reha-Leistungen: Die Regierung fördert die Rehabilitation stärker. Ambulante Reha-Einrichtungen werden künftig in die Gewerbesteuerbefreiung einbezogen und damit stationären Einrichtungen gleichgestellt. Dies stärkt den Grundsatz „ambulant vor stationär“.

Lebensversicherungen: Der Garantiezins für Lebensversicherungen und Rentenversicherungen sinkt ab 2015 auf 1,25 Prozent. Von der Garantiezinssenkung sind nur Neuverträge ab 2015 betroffen. Seit 2012 betrug die Mindestverzinsung 1,75 Prozent.

Altersvorsorge: Diese wird attraktiver. So wie in den vergangenen Jahren steigt nach Angaben des Neuen Verbands der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) auch 2015 der Abzugsbetrag für Beiträge zur Altersvorsorge wie der gesetzlichen Rentenversicherung oder privaten Rürup-Verträge um zwei Prozentpunkte. 2015 sind 80 Prozent der Beiträge Sonderausgaben. Vom Arbeitnehmerbeitrag in die gesetzliche Rentenversicherung werden 60 Prozent berücksichtigt.

Rentenfreibeträge: Wie in den vergangenen Jahren erhalten Rentner, die 2015 in den Ruhestand gehen, laut NVL einen geringeren Rentenfreibetrag als frühere Rentnerjahrgänge. Bei Rentenbeginn 2015 beträgt der Freibetrag nur noch 30 Prozent der Jahresrente. Für Rentner früherer Jahrgänge bleibt eine höhere Rente steuerfrei. Wer Anfang 2015 in Rente geht, muss bereits ab einer Brutto-Jahresrente von mehr als 14.000 Euro mit einer Steuerbelastung rechnen, wenn er lediglich die gesetzlichen Versicherungsbeiträge als Ausgaben geltend machen kann.

Sozialversicherungsbeiträge: Gut verdienende Arbeitnehmer müssen 2015 dem NVL zufolge für einen höheren Bruttolohn Beiträge zahlen. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigt von 5950 Euro auf 6050 Euro im Monat, in den neuen Bundesländern von 5000 Euro auf 5200 Euro. Bei der Kranken- und Pflegeversicherung gilt ab Januar eine Beitragsbemessungsgrenze von 4125 Euro.

Kirchensteuer: Ab 2015 führen Banken, Sparkassen, Versicherer oder Wohnungsbaugenossenschaften auch die auf Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer direkt ab. Die Kapitalertragssteuer wird schon seit 2009 direkt an der Quelle von Banken automatisch erhoben und an den Fiskus abgeführt. Die Kirchensteuer auf die Kapitalertragssteuer aber wurde nur nach Mitteilung des Steuerzahlers weitergeleitet. Nach Intervention der Kirchen wurde das Verfahren geändert: Ab dem 1. Januar 2015 ist es nicht mehr erforderlich, einen Antrag auf Einbehalt von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge zu stellen.

Umsatzsteuer: Für „Mini-One-Stop-Shops“ gelten bei der Umsatzsteuer EU-Vorgaben. Mit diesen „kleinen Anlaufstellen“ soll die Erhebung der Mehrwertsteuer für Downloads von Unternehmen im Ausland erleichtert werden. Künftig gilt als Leistungsort bei Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen der Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Sitz hat. Dort, wo der Download stattfindet, ist die Steuer fällig und nicht mehr im Sitzland des Unternehmens. Damit sollen auch Steuerverlagerungen verhindert werden.

Sauna: Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent für Saunaleistungen läuft nach jetzigem Stand zum 1. Juli 2015 aus. Bisher werden Saunaleistungen generell als Heilbäder angesehen und daher ermäßigt besteuert. Ursprünglich sollte diese Praxis schon zum 1. Januar 2015 auslaufen. Bund und Länder haben aber vereinbart, dass der ermäßigte Mehrwertsteuersatz für alle Saunaleistungen noch bis zum 1. Juli 2015 gilt.

Steuerbetrug: Für reuige Steuerbetrüger wird es ab Januar deutlich teurer, mit einer Selbstanzeige straffrei davonzukommen. Steuerbetrug bleibt ab 2015 lediglich bis zu einer hinterzogenen Summe von 25.000 Euro straffrei. Bei höheren Beträgen wird nur gegen Zahlung eines kräftigen Zuschlags von einer Strafverfolgung abgesehen: Bei mehr als 25.000 Euro gilt ein Aufschlag von zehn Prozent. Ab einem Hinterziehungsbetrag von 100.000 Euro werden 15 Prozent fällig, bei einer Million verlangt der Fiskus sogar 20 Prozent mehr. Für eine wirksame Selbstanzeige verlängert sich darüber hinaus der Offenlegungszeitraum. In Zukunft muss der reuige Steuerbetrüger für die vergangenen zehn Jahre umfassend reinen Tisch machen.

Betriebsfeste: Für Weihnachtsfeiern und sonstige betriebliche Veranstaltungen gelten neue steuerliche Regeln. Die bisherige Freigrenze von 110 Euro wurde in einen Freibetrag geändert. So wird bei Überschreiten der Grenze nicht mehr die gesamte Leistung komplett steuer- und sozialabgabenpflichtig, sondern nur der übersteigende Betrag. Allerdings werden laut NVL allgemeine Kosten der Betriebsveranstaltung grundsätzlich wieder einbezogen. Mit dem Wechsel von der bisherigen Freigrenze zum Freibetrag entfällt nach Aussage der Koalition für Unternehmen auch viel Streitpotenzial.