Bundesverfassungsgericht: Die SPD-Politikerin durfte vor den Rechtextremen warnen

Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Klage der NPD gegen Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig (SPD) zurückgewiesen (Az.: 2 BvE 2/14). NPD-kritische Äußerungen Schwesigs im Thüringer Wahlkampf haben nach Ansicht der Richter nicht die Rechte der rechtsextremen Partei verletzt. Diese sah ihre Chancengleichheit von den Äußerungen betroffen. „Der Antrag ist unbegründet“, sagte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle in Karlsruhe. Die umstrittenen Äußerungen der SPD-Vizevorsitzenden in einem Interview der „Thüringischen Landeszeitung“ seien dem politischen Meinungskampf zuzuordnen. Denn die Ministerin habe dafür nicht die Autorität ihres Amtes in Anspruch genommen.

Schwesig hatte Ende Juni mit Blick auf einen möglichen Landtagseinzug der rechtsextremen Partei gesagt: „ ... ich werde im Thüringer Wahlkampf mithelfen, alles dafür zu tun, dass es erst gar nicht so weit kommt. Ziel Nummer eins muss sein, dass die NPD nicht in den Landtag kommt.“ Die NPD hatte die Äußerung beanstandet mit der Begründung, dass Schwesig vor den Landtagswahlen in Thüringen, Sachsen und Brandenburg als Amtsträgerin zur parteipolitischen Neutralität verpflichtet sei und nicht in den Wahlkampf eingreifen dürfe.

Schon im Monat darauf hatte Bundesverfassungsrichter Peter Huber angedeutet, dass die Klage wohl keine großen Erfolgsaussichten haben werde: „Ich sehe nicht so richtig den Eingriffseffekt dieser Äußerung.“ Schwesigs Staatssekretär Ralf Kleindiek erklärte, seine Chefin sei „eine klare Gegnerin der NPD“. Wie Bundespräsident Joachim Gauck dürfe eine Ministerin auf Gefahren hinweisen, die von einer Partei ausgingen.

Damit scheiterte die NPD erneut mit dem Versuch, hochrangigen Politikern scharfe Kritik zu untersagen. Im Sommer hatte das Bundesverfassungsgericht eine Klage der Partei gegen Gauck abgewiesen. Dieser hatte Ende August 2013 Demonstranten vor einem Asylbewerberheim in Berlin-Hellersdorf als „Spinner“ bezeichnet. Diese Äußerung sei nicht zu beanstanden, entschied das höchste deutsche Gericht.

Voßkuhle warnte bei der Verkündung der Entscheidung gleichwohl davor, das Urteil als „Freifahrschein“ zu verstehen. Minister dürfen ihr Amt demnach nicht dazu missbrauchen, um gegen andere Parteien im Wahlkampf Stimmung zu machen. „Es gilt insofern das Gebot der Neutralität des Staates im Meinungskampf“, sagte Voßkuhle. Sie dürften zwar am politischen Meinungskampf teilnehmen, müssten dies jedoch vom Amt trennen.