Lüneburg. Sie war neun Jahre alt, als ihre Eltern die Taschen für sie und ihre zwei Brüder packten und von Serbien nach Deutschland flohen. Sie war 16, als der Asylantrag der Familie abgelehnt und sie abgeschoben wurde. Trotzdem muss Seka S. jetzt für die Kosten ihrer Abschiebung 2002 aufkommen. Das hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) am Donnerstag in Lüneburg entschieden.

Weder die Klägerin noch ein Vertreter der beklagten Behörde erschienen. „Das bedauern wir sehr“, sagte Gerichtspräsident Dr. Herwig van Nieuwland. Das Urteil habe grundsätzliche Bedeutung, weil ähnliche Fälle vor deutschen Gerichten anhängig sind und sich mit der Frage befassen: Dürfen Asylsuchende zu den Kosten ihrer Abschiebung herangezogen werden, auch wenn sie minderjährig waren?

1995 reiste die serbische Familie nach Deutschland ein, 2002 wurde sie auf dem Luftweg abgeschoben. Seit 2012 lebt die Serbin wieder in Deutschland, sie ist mit einem Deutschen verheiratet und wohnt in der Nähe von Lohne. Mittlerweile besitzt die Frau eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen. Im Juni 2012 hat die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen die Serbin zu anteiligen Abschiebekosten herangezogen, exakt 603,71 Euro hat die Behörde für Beförderung, Personal und Flug berechnet. Dagegen klagte die Frau. Das Verwaltungsgericht Oldenburg wies die Klage ab. Jetzt hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Der Kostenbescheid der Behörde sei nicht zu beanstanden, führte der Richter aus. Die Abschiebung sei rechtmäßig gewesen. Denn nach Paragraf 66 des Aufenthaltsgesetzes darf ein Ausländer auch dann zu den Kosten seiner Abschiebung herangezogen werden, wenn er zum Zeitpunkt der Abschiebung minderjährig gewesen ist. Zudem sind 16-Jährige laut Aufenthaltsgesetz ausländerrechtlich bereits voll handlungsfähig.

Der Niedersächsische Flüchtlingsrat reagierte mit Unverständnis auf das Urteil aus Lüneburg. „Die Argumentation ist absurd und fragwürdig“, sagte Geschäftsführer Kai Weber. „Es liegt auf der Hand, dass 16-Jährige nicht allein oder gar gegen den Willen ihrer Eltern ausreisen.“ Die Revision hat das Gericht nicht zugelassen.