Karlsruhe. Rentner müssen die im Jahr 2005 ausgefallene Rentenerhöhung und die gleichzeitige Erhöhung ihrer Krankenkassenbeiträge hinnehmen. Die vom Gesetzgeber beschlossenen Maßnahmen dienten dem Erhalt der Renten- und der Entlastung der Krankenversicherung, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in mehreren am Dienstag veröffentlichten Beschlüssen (Az.: 1 BvR 79/09, 1 BvR 1235/09).

Konkret ging es um die Änderungen bei der Berechnung des sogenannten Rentenwerts sowie um einen von Arbeitnehmern und Rentnern zu tragenden Zusatzbeitrag zur Krankenkasse. Der Rentenwert wird jedes Jahr neu festgelegt und entspricht der monatlichen Altersrente eines Durchschnittsverdieners für ein Jahr. 2002 wurde ein sogenannter Altersvorsorgeanteil für die private Altersversorgung und 2004 ein Nachhaltigkeitsfaktor eingeführt, der die Überalterung der Gesellschaft beim Rentenwert berücksichtigen sollte. Das führte im Zusammenhang mit einer niedrigen Lohnentwicklung dazu, dass ab Juli 2005 keine Rentenerhöhung möglich war. Gleichzeitig wurden die Rentner mit einem höheren Krankenversicherungsbeitrag von zusätzlich 0,9 Prozent zur Kasse gebeten. Damit sollten Arbeitgeber entlastet werden.

Die Beschwerdeführer sahen in der unterbliebenen Rentenerhöhung und den höheren Krankenkassenbeiträgen ihr Eigentumsgrundrecht verletzt. Das Bundesverfassungsgericht stellte jedoch klar, dass der Gesetzgeber so handeln darf, um die Funktionsfähigkeit der Rentenversicherung zu sichern. Die Maßnahmen müssten aber im öffentlichen Interesse und verhältnismäßig sein, betonte das Gericht. Jüngere und künftige Beitragszahler sollten nicht über Gebühr belastet werden.

Auch der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung sei nicht zu beanstanden. Das Ziel, die Lohnnebenkosten zu senken, liege im öffentlichen Interesse. Die Beitragslast sei für die Rentner auch zumutbar. Bei einer monatlichen Standardrente im Juli 2005 (1176 Euro) in den alten Bundesländern minderte er die Monatsrente um 5,29 Euro.