Ex-Verfassungsgerichtspräsident Hans-Jürgen Papier sieht Gesetzgeber in der Pflicht

Berlin. Sonderlich hohe Erwartungen hat Innenminister Thomas de Maizière nicht, wenn er an diesem Montag zu seiner alljährlichen Dienstreise nach Washington aufbricht. In Gesprächen mit US-Regierungsvertretern und Unternehmern will der CDU-Politiker an den Wert der transatlantischen Beziehungen erinnern und größeren Respekt der Amerikaner vor den europäischen Datenschutzbestimmungen einfordern. Mit neuen Erkenntnissen über das Ausspähprogramm des US-Geheimdienstes NSA sei dagegen „nicht zu rechnen“, sagte de Maizière.

Abgeschlossen ist das Thema NSA für de Maizières Ministerium aber keinesfalls. Das glaubt jedenfalls der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier. Der Staatsrechtslehrer sieht Bundesregierung und Bundestag in der Pflicht, Konsequenzen aus der Spähaffäre zu ziehen. Welche genau, das wird Papier dem NSA-Untersuchungsausschuss darlegen. Am Donnerstag tagt das Gremium, das sich bislang vornehmlich mit der Frage befasst hat, ob, wo und wie der nach Russland geflohene Whistleblower Edward Snowden vernommen werden soll, erstmals in öffentlicher Sitzung. Papier zählt zu den Sachverständigen, die dem Ausschuss Empfehlungen über mögliche gesetzliche Verbesserungen zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung in Deutschland vorlegen sollen. Zu diesem Zweck hat er ein 15-seitiges Gutachten verfasst. Darin führt er zunächst einmal grundsätzlich aus, dass die Bundesrepublik Deutschland durch ihre Verfassung verpflichtet ist, ihre Bürger vor Ausspähungen durch ausländische Mächte und Unternehmen zu schützen.

Das Verbot einer flächendeckenden, anlasslosen Speicherung von Telekommunikationsdaten gehöre zur „verfassungsrechtlichen Identität der Bundesrepublik Deutschland“, heißt es in dem Gutachten. Um es durchzusetzen, reiche es nicht, wenn der Staat sich selbst grundrechtsverletzender Eingriffe enthalte. Er müsse vielmehr ein „Schutzkonzept“ erstellen und „auch für wirksame Sanktionen bei Verletzungen des Telekommunikationsgeheimnisses Sorge tragen“. Die staatlichen Organe müssten „einen angemessenen Schutz schaffen und durchsetzen sowie sich auf internationaler und unionsrechtlicher Ebene für ein effizientes Schutzregime einsetzen“, schreibt Papier. Dazu zählten bilaterale oder unilaterale Datenschutzabkommen, in denen ein Standard rechtlicher Regeln entwickelt wird, „die auf einem gemeinsamen Wertekanon gründen“. Dazu gehörten etwa die Vorschriften des Grundgesetzes, der Grundrechtecharta der Europäischen Union und der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Zwar könne der Gesetzgeber nicht zu etwas Unmöglichem verpflichtet werden. Papier regt allerdings ein Bündel von Maßnahmen an, die die Rechtslage verbessern könnten. So plädiert er für „eine Verschärfung der strafrechtlichen Sanktionierung von unbefugter Datenausspähung und unbefugtem Datenabfangen“. Dafür komme eine „gesetzliche Umstellung vom Tatort- auf das Schutzprinzip in Betracht“, sodass deutsches Strafrecht auch für Taten gelten würde, die im Ausland gegen Deutsche begangen werden.

Auf nationaler und unionsrechtlicher Ebene seien überdies verschärfte Vorschriften zur Datensicherung für Telekommunikationsdienstleister zu erlassen. Schließlich gehöre es zu den Schutzpflichten des Staates, nicht nur funktionsfähige, sondern auch grundrechtswahrende Infrastrukturen zu schaffen. Diese „Staatsaufgabe“ könne im Grundgesetz verankert werden.