Koblenz. Der 2013 eingeführte Rundfunkbeitrag ist nach Ansicht des rheinland-pfälzischen Verfassungsgerichtshofs verfassungsgemäß. Das Gericht in Koblenz entschied am Dienstag, dass auch die Ausgestaltung des Beitrags für gewerbliche Betriebe nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Geklagt hatte ein Straßenbauunternehmen aus Montabaur mit mehreren Niederlassungen (AZ.: VGH B 35/12). Das Unternehmen sah sich außerdem durch die auferlegten Anzeige-, Auskunfts- und Nachweispflichten in seiner verfassungsrechtlich garantierten Handlungsfreiheit sowie in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Diesen Teil der Beschwerde wies das Gericht als unzulässig zurück.

Seit der Anfang 2013 erfolgten Umstellung der Rundfunkgebühr auf den Rundfunkbeitrag müssen Unternehmen nach Zahl der Filialen, der Mitarbeiter und der Kraftfahrzeuge gestaffelte Beiträge abführen: In der niedrigsten Kategorie, wenn neben dem Inhaber bis zu acht Personen beschäftigt sind, muss ein Drittel des Beitrags gezahlt werden. Am oberen Ende der Skala zahlen Betriebsstätten mit mehr als 20.000 Beschäftigten 180 Beiträge von 17,98 Euro monatlich. Bei der Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags sei der Gesetzgeber berechtigt, „generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen“ zu treffen, urteilte das Gericht. Auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof befasst sich derzeit mit dem Rundfunkbeitrag. Ein Jurist hat in München eine Popularklage eingereicht, weil er den Rundfunkbeitrag für nicht vereinbar mit der bayerischen Verfassung hält. Nach Ansicht des Klägers ist der Beitrag eine verdeckte Steuer. Der Gerichtshof wird sein Urteil am Donnerstag verkünden.