Koblenz. Die Daten einer vom Staat gekauften Steuer-CD dürfen von Fahndern bei ihren Ermittlungen genutzt werden. Das hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden (Az.: VGH B 26/13). Damit folgten die Koblenzer Richter im Kern der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2010 in einem vergleichbaren Fall. Der Verfassungsgerichtshof betonte aber auch, Fachgerichte müssten künftig vor Durchsuchungen und Beschlagnahmungen genau schauen, wie der Staat im konkreten Fall an Daten gelangt ist.

Ein Mann aus Trier hatte die Sache vor den Verfassungsgerichtshof gebracht. Gegen ihn war auf Grundlage eines 2013 vom Land Rheinland-Pfalz für rund 4,4 Millionen Euro gekauften Datensatzes ermittelt worden. Steuerfahnder hatten unter anderem seine Wohnung durchsucht. Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs, Lars Brocker, sagte, das Recht des Mannes auf ein faires Verfahren sei nicht verletzt worden. In verfassungsrechtlicher Hinsicht führe selbst eine rechtswidrige Beweiserhebung nicht ohne Weiteres zu einem Verwertungsverbot. Es müssten stets die Rechte der Beschuldigten sowie die Belange einer „funktionstüchtigen Strafrechtspflege“ beachtet werden. Im verhandelten Fall habe der Informant die Bankdaten aus „eigenem Antrieb“ beschafft, sagte Brocker. Er sei nicht als „verlängerter Arm“ des Staates anzusehen.