Grenzen der Strafbarkeit sind fließend. Justizminister erwägt Handelsverbot von Nacktfotos

Berlin. Die Affäre um den ehemaligen SPD-Politiker Sebastian Edathy hat eine Debatte über das Thema Kinderpornografie ausgelöst. Die rechtliche Lage in solchen Fällen ist zum Teil kompliziert. Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) erwägt ein Verbot des Handels mit Nacktfotos von Kindern. Niemand dürfe „mit dem Körper von Kindern und Jugendlichen Geschäfte machen“. Es solle jedoch nichts kriminalisiert werden, was zum Alltag vieler Eltern gehöre – das Fotografieren ihrer Kinder am Strand etwa. Auch führende Unions-Politiker plädierten dafür, eine Strafverschärfung zu prüfen. Noch vor Ostern soll ein Gesetzesentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Kindern gegen sexuelle Ausbeutung auf den Weg gebracht werden.

Wo beginnt Kinderpornografie?

Laut Paragraf 184b Strafgesetzbuch handelt es sich bei Kinderpornografie um „Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben“. Dazu gehören auch Tonaufnahmen, Fotos, Videos und andere Abbildungen. Wer unter 14 Jahren alt ist, gilt im rechtlichen Sinn als Kind.

Ab wann sind Darstellungen strafbar?

Wesentlich ist, was auf den Abbildungen zu sehen ist. Um die Schwere solcher Darstellungen einzuordnen, gibt es verschiedene Kategorien. Eindeutige Fälle sind jene, in denen sexuelle Handlungen gezeigt werden. Schwierig ist die rechtliche Lage dagegen, wenn keine Übergriffe zu sehen sind, sondern Jungen oder Mädchen etwa nackt vor der Kamera posieren. Besitz oder Weitergabe solcher „Posing-Bilder“ sind dann strafbar, wenn die unbedeckten Genitalien der Kinder „aufreizend zur Schau gestellt“ sind, es sich also um eine „geschlechtsbetonte Pose“ handelt.

Geht es also nur um den Besitz?

Das ist umstritten. Juristen sind uneins, ob sich jemand schon strafbar macht, wenn er nur im Internet auf einschlägigen Seiten surft, ohne sich Inhalte herunterzuladen. Nach herrschender Rechtsprechung ist aber auch das Betrachten solcher Bilder strafbar. Im Grunde dürfen nur Ermittler im Internet nach Kinderpornografie suchen. Privatpersonen, die den Behörden helfen wollen oder Journalisten, die beruflich recherchieren, können sich strafbar machen.

Welche Strafen müssen Täter fürchten?

Wer Kinderpornografie produziert, verbreitet oder vorführt und gefasst wird, dem droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Bei gewerbsmäßigem Handel ist ein Strafmaß von sechs Monaten bis zehn Jahren vorgesehen. Beim Besitz von Kinderpornos drohen Geldstrafen oder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

Wie verbreitet ist Kinderpornografie?

Im Jahr 2012 hat die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) bei Besitz und Beschaffung von Kinderpornografie 3239 Fälle erfasst. Ein Großteil der Fälle bezieht sich auf das Internet.