Dortmund. Das Sozialgericht Dortmund hat einer arbeitslosen spanischen Familie Hartz-IV-Leistungen gewährt, obwohl dies nach deutschem Recht ausgeschlossen ist. Dieser Leistungsausschluss sei vermutlich mit Europarecht nicht vereinbar, begründete das Sozialgericht seine Eilentscheidung (Az.: S 19 AS 5107/13 ER).

Das Bundessozialgericht hatte bereits den Europäischen Gerichtshof um eine grundsätzliche Entscheidung ersucht. Dabei geht es um die Frage, ob es sich bei Hartz IV um „Sozialleistungen“ handelt, die EU-Ausländern verwehrt werden können, oder um „besondere Geldleistungen“, die auch EU-Ausländern den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen und deshalb gewährt werden müssen. Im aktuellen Fall lebt eine sechsköpfige spanische Familie seit Juli 2013 in Nordrhein-Westfalen von geringfügigen Beschäftigungen und Kindergeld. Den Antrag der Eltern auf Hartz IV lehnte das Jobcenter in Iserlohn ab, weil EU-Ausländer, die sich allein zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten, keinen Anspruch auf Leistungen haben. Das Sozialgericht Dortmund gewährte der Familie vorerst 1033 Euro monatlich.