Karlsruhe. Psychisch kranke Straftäter dürfen nach Ende der Haft weiter in psychiatrischen Kliniken verwahrt werden. Mit einem in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht das Therapie-Unterbringungsgesetz gebilligt. Die Unterbringung sei aber nur bei einer „hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten“ zulässig. (Az.: 2 BvR 2302/11 und 2 BvR 1279/12). Das Unterbringungsgesetz war eine Reaktion auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Sicherungsverwahrung.