Das schleswig-holsteinische Oberlandesgericht sieht bei verunglückten Fahrradfahrern ohne Helm aufgrund eines „besonderen Verletzungsrisikos“ eine Mitschuld.

Hamburg/Schleswig. Nur jeder zehnte Fahrradfahrer trägt in Deutschland einen Kopfschutz. Das könnte sich nach einem Urteil des schleswig-holsteinischen Oberlandesgerichts nun ändern: Der siebte Zivilsenat hat entschieden, dass Radfahrer bei einem Zusammenstoß mit einem anderen Verkehrsteilnehmer eine Mitschuld tragen, wenn sie ohne Helm unterwegs sind, dieser aber ihre Kopfverletzung verhindert oder abgemildert hätte.

Im vorliegenden Fall fuhr die Klägerin mit ihrem Fahrrad auf der Straße an einem am Straßenrand geparkten Auto vorbei. Die Autofahrerin öffnete die Tür, die Radlerin konnte nicht mehr ausweichen und stürzte. Dabei zog sie sich eine schwere Schädel-Hirn-Verletzung zu. Sie verlangte, dass ihr alle aus dem Unfall entstandenen Kosten ersetzt werden. Die Versicherung der Pkw-Fahrerin dagegen argumentierte, dass die Radfahrerin eine Mitschuld treffe, weil sie keinen Helm getragen habe. Das Gericht legte jetzt ihren Mitverschuldensanteil auf 20 Prozent fest.

Für Radfahrer bestehe zwar keine Helmpflicht, heißt es in der Begründung, aber sie seien im Straßenverkehr einem besonderen Verletzungsrisiko ausgesetzt. Es sei unzweifelhaft, dass ein Helm vor Kopfverletzungen schütze, auch sei die Anschaffung wirtschaftlich zumutbar. Der Radfahrerverband ADFC kritisierte das Urteil: Die Schutzwirkung der Helme sei oft relativ gering, zum anderen sollte die Hürde, das Verkehrsmittel Fahrrad zu benutzen, nicht erhöht werden.