Erfurt. Ein Austritt aus der katholischen Kirche rechtfertigt nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts die außerordentliche Kündigung eines langjährigen Mitarbeiters der Caritas. Die Richter stärkten damit am Donnerstag in Erfurt das gesonderte Arbeitsrecht der Kirchen, das von den Mitarbeitern besondere Loyalitätspflichten verlangt (Az.: 2 AZR 579/12). Zuvor hatte auch schon das Landesarbeitsgericht Stuttgart die Entlassung des Sozialpädagogen als rechtmäßig bezeichnet und auf das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen verwiesen.

Der beim Mannheimer Caritasverband beschäftigte 60 Jahre alte Sozialpädagoge hatte seinen Kirchenaustritt mit den Missbrauchsfällen in katholischen Einrichtungen und den Vorgängen um die erzkonservative Piusbruderschaft begründet. Zudem wirke sich sein Kirchenaustritt nicht auf die konkrete Arbeit in der Betreuung von Schulkindern aus.