Verwaltungsgericht Berlin hat einer Klage des Medienkonzerns Axel Springer stattgegeben. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

Berlin. Das Bundesfinanzministerium muss der Presse Auskünfte über die Honorare erteilen, die es einer Anwaltskanzlei für Beratertätigkeiten in den Jahren 2005 bis 2009 gezahlt hat. Dem Ministerium stehe kein Auskunftsverweigerungsrecht zu, teilte das Verwaltungsgericht Berlin am Freitag mit. Die Richter gaben damit im Eilverfahren einer Klage des Medienkonzerns Axel Springer statt. Gegen den Beschluss ist Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich. (AZ: VG 27 L 259.12)

Die Behörde unter dem damaligen Finanzminister Peer Steinbrück (SPD) hatte die Anwaltskanzlei den Angaben zufolge mit der „Beratung zu Gesetzgebungsvorhaben im Zusammenhang mit der Finanzmarktkrise“ beauftragt. Das Ministerium lehnte den Antrag auf Auskunft über die Gesamtsumme der gezahlten Beraterhonorare ab, weil ansonsten Geschäftsgeheimnisse der Kanzlei verletzt würden und ein Zusammenhang zwischen den jeweiligen Honorarsummen nicht hergestellt werden könne.

Das Berliner Verwaltungsgericht widersprach nun dieser Rechtsauffassung. Nach dem Berliner Pressegesetz seien alle Behörden verpflichtet, Journalisten zur Erfüllung ihrer Aufgabe Auskünfte zu erteilen, betonten die Richter. Im konkreten Fall seien die privaten Interessen der Kanzlei bei einer Abwägung mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht schutzwürdig. Mit Blick auf die kommende Bundestagswahl im Herbst 2013, bei der Steinbrück als Kanzlerkandidat der SPD antritt, bestehe ein breites öffentliches Interesse an umfassender Information über den Kandidaten.

Dieses Interesse an Steinbrück erstrecke sich – neben den breit diskutierten Nebeneinkünften in der Zeit als einfacher Bundestagsabgeordneter – auch auf Fragen der bisherigen Führung von politischen Ämtern, führte das Gericht aus. Die Informationen hierüber seien für die Wahlentscheidung der Bürger relevant.

Durch die Erteilung der begehrten Auskunft seien etwaige Geschäftsgeheimnisse der Kanzlei, die sich auf den Zeitraum zwischen 2005 und 2009 beziehen, allenfalls geringfügig betroffen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dadurch zum jetzigen Zeitpunkt noch Wettbewerbsnachteile entstehen könnten.