Wenn Arbeitnehmer nach ihrer Altersteilzeit doch nicht in Rente gehen, sondern Arbeitslosengeld beantragen, müssen sie mit einer Sperrzeit rechnen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden.

Kassel. Nur bei einem wichtigen Grund oder einem Härtefall könne ein sofortiger Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen, so das BSG (Az.: B 7 AL 6/08 R).

Im vorliegenden Fall verlangte der Kläger, dass ihm 5000 Euro Arbeitslosengeld nachgezahlt werden. Die Bundesagentur für Arbeit hatte eine dreimonatige Sperrzeit verhängt, da der Kläger mit Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung seine Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt habe. Als die Altersteilzeit 2005 endete, wollte der damals 63 Jahre alte Kläger wegen der zu erwartenden Rentenabschläge dann doch nicht in den Ruhestand gehen.