Karlsruhe. Eine Verletztenrente muss voll auf das Arbeitslosengeld II als Einkommen angerechnet werden. Die entsprechenden Vorschriften verstoßen nicht gegen das Grundgesetz, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Die Richter nahmen damit die Verfassungsbeschwerde zweier Hartz-IV-Empfänger nicht zur Entscheidung an (Az.: 1 BvR 591/08 und 1 BvR 593/08).

Die Hartz-IV-Bezieher sahen eine Ungleichbehandlung, weil die Renten von Kriegsopfern oder die von Opfern nationalsozialistischer Verfolgung sowie Schmerzensgeldzahlungen nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden. Diesen Gruppen billigte das Verfassungsgericht aber ein "besonderes Schutzbedürfnis" zu.