Kassel. Erhalten Hartz-IV-Empfänger von ihrem Jobcenter eine Möbel-Erstausstattung für ihre Wohnung, müssen sie den Fernseher selbst bezahlen. Das Fernsehgerät ist für eine geordnete Haushaltsführung nicht erforderlich, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Zwar werde ein Fernseher in 95 Prozent aller Haushalte genutzt, dies habe aber keinen Einfluss darauf, ob ein TV-Gerät bei der Erstausstattung finanziert werden muss.

Damit Langzeitarbeitslose ihr Grundrecht auf Information wahrnehmen können, könne das Jobcenter aber für den Kauf eines Geräts ein Darlehen gewähren (Az.: B 14 AS 75/10 R).