Kassel. Ausländer ohne eine längerfristige Aufenthaltserlaubnis in Deutschland haben keinen Anspruch auf den Kinderzuschlag für Familien mit niedrigem Einkommen. Diese Regelung erklärte das Bundessozialgericht (BSG) für rechtmäßig. Ein aus Serbien stammender Familienvater hatte den Zuschlag für seine Kinder einzuklagen versucht. Weil er während des strittigen Zeitraums in Deutschland nur geduldet wurde, war der Antrag abgelehnt worden (Az.: B14KG 1/09 R).