Karlsruhe. Der Staat darf angekaufte Steuer-CDs für Ermittlungen gegen Steuersünder nutzen, auch wenn die Bankdaten illegal und heimlich kopiert worden sind. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden (2 BvR 2101/09). Zur Begründung hieß es, die Straftat des Informanten führe nicht dazu, dass die Daten nicht ausgewertet werden können. Anlass war die Verfassungsbeschwerde eines Ehepaares, dessen Wohnung 2008 nach Anordnung des Amtsgerichts Bochum durchsucht worden war.

Der Anfangsverdacht ergab sich aus den Daten aus Liechtenstein, die vom Bundesnachrichtendienst angekauft und an die Steuerbehörde weitergeleitet wurden. Es ergab sich daraus der Verdacht, dass das Ehepaar Einkommensteuer zwischen 16 440 und 24 000 Euro hinterzogen hatte. Die Betroffenen legten Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss ein. Da die Erhebung der Daten völkerrechtswidrig gewesen sei und die Verwendung gegen deutsches Recht verstoße, seien die Erkenntnisse vor Gericht unverwertbar.

Doch die Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos. Die Richter verwiesen darauf, dass nur bei schwerwiegenden, planmäßigen oder willkürlichen Verfahrensverstößen illegal erlangte Erkenntnisse unverwertbar bleiben. Die Steuerdaten berührten aber nicht den "absoluten Kernbereich privater Lebensgestaltung", sondern geschäftliche Kontakte mit Liechtensteiner Kreditinstituten. Der Bundesnachrichtendienst hatte die CD mit gestohlenen Daten angekauft und der Steuerfahndung zur Verfügung gestellt.