Leipzig. Wenn ein im Ausland lebender Mann zu seiner Familie nach Deutschland ziehen will, muss er für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis den Unterhaltsbedarf beider Eheleute sowie etwaiger minderjähriger Kinder aus eigenen Einkünften decken können. Das entschied gestern das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Es hob damit ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg auf, das einem seiner Frau nachziehenden Türken das Aufenthaltsrecht zuerkannt hatte.