Koblenz. Das Bundesamt für den Zivildienst muss einem Zivildienstleistenden ermöglichen, für ein neu aufgenommenes Studium den Dienst vorzeitig abbrechen zu können. Es sei eine besondere Härte, wenn der Antragsteller nach der regulären Beendigung seines sechsmonatigen Zivildienstes weitere neun Monate bis zum Studienanfang überbrücken müsse, hieß es in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz. (Az.: 7 L 1010/10. KO)