Karlsruhe. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg darf eine mögliche Altersdiskriminierung in deutschen Arbeitsverträgen und Gesetzen beanstanden. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe stellte in einer gestern veröffentlichten Entscheidung klar, dass diese Befugnis des EuGH nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Das Gericht wies damit die Verfassungsbeschwerde eines Automobilzulieferers zurück. Dieser hatte 2003 mehrere befristete Arbeitsverträge mit Arbeitslosen geschlossen, die älter als 52 Jahre waren. Nach der damaligen Vorschrift des Teilzeit- und Befristungsgesetzes musste für diesen Personenkreis bei einem befristeten Arbeitsvertrag kein sachlicher Grund vom Arbeitgeber angegeben werden.

Der Europäische Gerichtshof hatte in einem Urteil vom 22. November 2005 diese Regelung als Verstoß gegen EU-Recht gewertet. Sie sei mit dem allgemeinen Grundsatz des Verbots der Altersdiskriminierung unvereinbar. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hatte sich auf diese EuGH-Entscheidung berufen und einen befristeten Arbeitsvertrag zwischen dem Automobilzulieferer und einem Arbeitnehmer für unwirksam erklärt. Der Arbeitnehmer müsse daher unbefristet eingestellt werden. Das Unternehmen sah darin wiederum seine im Grundgesetz geschützte Vertragsfreiheit und seinen Vertrauensschutz verletzt

Das Bundesverfassungsgericht entschied nun in seinem am 6. Juli gefällten Beschluss, dass der EuGH mit seinem Urteil zur Altersdiskriminierung bei befristeten Arbeitsverträgen seine Kompetenzen nicht überschritten hat. Der EuGH habe rechtmäßig über die Anwendung einer EU-Richtlinie entschieden (Az.: 2 BvR 2661/06).

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg ist das oberste Gericht der Europäischen Union. Er soll sicherstellen, dass europäisches Recht in den 27 Mitgliedstaaten einheitlich ausgelegt und angewandt wird.