München. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Regeln für das Kindergeld bei kurzfristig berufstätigen Kindern geändert. Zeiten, in denen ein Kind Vollzeit arbeitet - während es beispielsweise auf einen Ausbildungsplatz wartet -, werden jetzt in die Berechnung des Kindergeldes einbezogen, hat der BFH in einem in München veröffentlichten Urteil entschieden. Bislang waren diese Monate herausgerechnet worden (Az.: III R 34/09).

Die neue Rechtsprechung kann für Eltern positive als auch negative Auswirkungen haben. Positiv für sie ist, dass nun auch für die Phase der zwischenzeitlichen Vollzeitbeschäftigung Kindergeld bezahlt wird. Allerdings gilt dies nur, wenn das Kind im gesamten Jahr weniger als den Grenzbetrag von derzeit 8004 Euro verdient. Liegt das Kind mit den Einkünften aus seiner vorübergehenden Vollzeitbeschäftigung darüber, verfällt das Kindergeld für das gesamte Jahr.

Der BFH begründete seine Entscheidung damit, dass für das Kindergeld entscheidend sei, ob das Kind auf Unterhaltsleistungen der Eltern angewiesen sei. Dafür sei aber nicht entscheidend, wie viel das Kind in einem einzelnen Monat verdiene, sondern das gesamte Jahreseinkommen.