Karlsruhe. Eingetragene Lebenspartner erhalten beim Tod ihres Partners die gesetzliche Hinterbliebenenrente erst vom Jahr 2005 an. Laut Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist eine rückwirkende Auszahlung nicht möglich. Ist der Tod des Partners vor 2005 eingetreten, haben eingetragene Lebenspartner keinen rückwirkenden Anspruch auf Witwenrente (Az.: 1 BvR 170/06).