München. Ziehen Eheleute gemeinsam in ein Altenheim, sind nur die Kosten der Pflegebedürftigkeit als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzbar. Die Kosten des gesunden Ehepartners jedoch nicht, entschied der Bundesfinanzhof in einem nun veröffentlichten Urteil vom 15. April (AZ: VI R /09).