Karlsruhe. Alte Eheverträge mit einem lebenslangen Unterhaltsanspruch der Ehefrau können nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nachträglich abgeändert werden. Wegen der Reform des Unterhaltsrechts könne sich der Unterhaltszahler auf eine "Störung der Geschäftsgrundlage" berufen, entschieden die Richter. In dem Fall ging es um einen Zahnarzt, der sich nach 22 Ehejahren scheiden ließ. Aus der Ehe gingen zwei inzwischen erwachsene Kinder hervor, die Frau war nicht berufstätig. Im Ehevertrag war für die Frau ein lebenslanger Unterhalt in Höhe des halben Nettoeinkommens des Mannes vereinbart worden. Der BGH sprach dem Zahnarzt jetzt ein Abänderungsrecht zu. Der Fall wurde zur Berechnung des neuen Unterhalts an das Oberlandesgericht Frankfurt/Main zurückverwiesen (Az.: XII ZR 139/09).