Getto-Renten nur für vier Jahre rückwirkend. Kläger wollen vor das Bundesverfassungsgericht

Kassel. Rund 22 000 jüdische Nazi-Opfer können für ihre lebensgefährliche Arbeit im Getto nur für höchstens vier Kalenderjahre rückwirkend Rentenansprüche geltend machen. Rückwirkende Rentennachzahlungen ab dem Inkrafttreten des Getto-Rentengesetzes im Juli 1997 sind nicht mehr möglich, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in zwei Urteilen (Az.: B 13 R 40/11/R und B 13 R 72/11 R). Die Entscheidung befreit die Deutsche Rentenversicherung von Nachzahlungen in Höhe von schätzungsweise 500 Millionen Euro an NS-Opfer. Der Gesetzgeber wollte mit dem Getto-Rentengesetz jüdischen Verfolgten für ihre Arbeit in den von den Nationalsozialisten eingerichteten Gettos Rentenansprüche sichern. Das Gesetz sieht vor, dass bei einem bis zum 30. Juni 2003 gestellten Rentenantrag Rentennachzahlungen ab Juli 1997 möglich sind.

In den verhandelten Fällen hatten die in Israel lebenden Kläger zwar die Frist eingehalten, ihr Rentenantrag wurde von der Deutschen Rentenversicherung Rheinland jedoch rechtskräftig wegen fehlender Nachweise der Sozialversicherungspflicht abgelehnt. Erst 2009 hatte das BSG ehemaligen Getto-Arbeitern unter erleichterten Bedingungen Renten zugesprochen.

Mit der geänderten Rechtsprechung hatten die Kläger ihren zuvor abgelehnten Rentenantrag noch einmal überprüfen lassen. Die Rentenversicherung Rheinland bewilligte auch eine Getto-Rente von monatlich 280 Euro. Rentennachzahlungen wurden aber rückwirkend nur für vier Kalenderjahre und nicht ab 1997 gewährt. Die Kläger hielten dies für verfassungswidrig.

Der 13. Senat des BSG wies dies zurück. Leistungen seien nach dem Rentenrecht rückwirkend für höchstens vier Jahre zu gewähren. Diese Regelungen seien "durchaus großzügig". Ein Verfassungsverstoß liege nicht vor. Die Kläger kündigten den Gang zum Bundesverfassungsgericht an. Heute wird ein weiteres Urteil des Bundessozialgerichts über die rückwirkende Zahlung von Getto-Renten erwartet.