Karlsruhe. Kindergeld darf weiterhin voll auf Hartz IV angerechnet werden. Dies verstoße nicht gegen das Grundgesetz, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Die Anrechnungsregelung verletze nicht das Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Mit dieser Entscheidung der obersten Richter können die rund 1,7 Millionen Kinder und Jugendlichen aus Hartz-IV-Familien nicht auf mehr Geld hoffen (AZ.: 1 BvR 3163/09).

Geklagt hatte ein jugendlicher Hartz-IV-Bezieher aus Wuppertal. Bei der Berechnung seiner Leistungen hatte das Jobcenter das Kindergeld als Einkommen voll angerechnet. Der Jugendliche meinte jedoch, dass die Behörde nur die Hälfte des Kindergeldes als Einkommen zu berücksichtigen hätte. Denn der Gesetzgeber sehe diesen Betrag auch bei zu versteuerndem Einkommen als Steuervergünstigung in Form des Kinderfreibetrages vor. Damit soll der Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes gedeckt werden. Gleiches müsse auch für Sozialleistungen gelten, da sonst Hartz-IV-Empfänger benachteiligt würden.

Der Erste Senat entschied jedoch, "das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ist nicht verletzt". Der Jugendliche habe mit dem Kindergeld und dem daraufhin gekürzten Hartz-IV-Bezug staatliche Leistungen "in der gesetzlich bestimmten Höhe erhalten", heißt es in dem Beschluss.