Hamburg. Am Anfang lag der Bienenstich. Auch wegen eines Diebstahls "geringwertiger Sachen" darf fristlos gekündigt werden, sagte das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil von 1984, auf das sich alle Richter mit ähnlichen Fällen beziehen. Zwei Jahre brauchte die Justiz, um den Fall einer Essener Kaufhausmitarbeiterin zu klären, die ein Stück Bienenstich für 60 Pfennig (etwa 30 Euro-Cent) aus dem Büfett gegessen hatte. Im Bienenstich-Urteil wurde die fristlose Kündigung bestätigt.

Pfandbons: Im Februar 2009 verrechnete eine Berliner Kassiererin ("Emmely") eines Kaiser's Tengelmann zwei Kunden-Pfandbons über 48 und 82 Cent mit ihrem Einkauf. Ihr wurde fristlos gekündigt. Das Landesarbeitsgericht Berlin entschied: Das ist rechtens. Im Juli 2009 hat das Bundesarbeitsgericht eine Revision zugelassen.

Brötchenbelag: Wegen des Verzehrs von Brötchenbelag aus Olivenöl, Gewürzen und Fetakäse im Wert von einigen Cent hat die Großbäckerei Westermann aus Bergkamen bei Dortmund im vergangenen Jahr zwei Mitarbeitern fristlos gekündigt. Das Arbeitsgericht Dortmund hob eine Kündigung auf, weil ein Bäcker im Betriebsrat war.

Fehlbetrag in der Kasse: Weil 1,36 Euro in der Kasse fehlten, wurde im Februar 2009 eine Bäckereiverkäuferin in Friedrichshafen am Bodensee fristlos entlassen. Nach einem Vergleichsvorschlag des Arbeitsgerichts Ravensburg erhielt sie eine ordentliche Kündigung.

Mülldiebstahl: Eine Entsorgungsfirma aus Mannheim kündigte 2009 einem Mitarbeiter fristlos, weil er ein Reisekinderbett aus dem Müll mitgenommen hatte. Eine Kündigung sei unverhältnismäßig, urteilte das Arbeitsgericht Mannheim.

Brötchendiebstahl I: Eine Klinikmitarbeiterin aus Künzelsau (Baden-Württemberg) hatte 2009 drei Brötchen gestohlen. Das Verfahren endete mit einem Vergleich. Die entlassene Mitarbeiterin bekommt drei Monate Gehalt.

Brötchendiebstahl II: Zwei Brötchenhälften und eine Frikadelle hatte eine Sekretärin (59) des Bauverbandes Westfalen in Dortmund vom Büfett gegessen: fristlose Kündigung nach 34 Jahren. Der Chef bot später eine sozialverträgliche Lösung an. An ihren Arbeitsplatz zurückkehren darf sie nicht.

Handy aufgeladen: Ein Industriearbeiter aus Oberhausen verlor im vergangenen Jahr seinen Job, weil er sein Handy regelmäßig am Arbeitsplatz aufgeladen hat, für 0,014 Cent Stromkosten. Die Kündigung wurde später aufgehoben. Ob das Handyaufladen erlaubt ist, entscheidet der Arbeitgeber.