Kassel. Arbeitnehmer, die neben ihrem Grundgehalt auch regelmäßige Provisionszahlungen erhalten, können künftig während der Elternzeit höheres Elterngeld beanspruchen. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel gehörten regelmäßige Provisionen zum laufenden Arbeitslohn und sollten somit bei der Berechnung berücksichtigt werden (Az.: B 10 EG 3/09 R).