Karlsruhe. "Nur weiß anstreichen": Solche Klauseln in Mietverträgen sind unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Mieter könnten die Farben in ihrer Wohnung frei wählen. Die Richter wiesen damit die Klage einer Berliner Vermieterin ab. Sie forderte von einer Frau Schadenersatz, weil diese Türen und Fenster nicht weiß, sondern in anderen Farben lackiert hatte. Pech für die Vermieterin: Wegen der unzulässigen Farbvorgabe ist die Mieterin auch nicht mehr zu anderen Schönheitsreparaturen wie Tapezieren verpflichtet. Bei Schönheitsreparaturen handele es sich um eine "einheitliche Rechtspflicht, die sich nicht aufspalten lässt", so der BGH (AZ: VIII ZR 50/09).