Karlsruhe. An die Wand war er gefesselt, in einer gekachelten Arrestzelle, in der er auf einer Matratze lag. Die soll der betrunkene 23-Jährige selbst entzündet haben, woraufhin er - weil der zuständige Polizist dies zu spät bemerkte - erstickte. Diese Erklärung für den Tod des Asylbewerbers Oury Jalloh vor fünf Jahren auf einer Polizeiwache in Dessau hört sich bis heute unglaublich an. Genau fünf Jahre nach seinem Tod entschied auch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe gestern, dass das Landgericht Dessau, das den Polizisten Andreas Sch. vom Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge freigesprochen hatte, zu viele Fragen unbeantwortet ließ. Der vom Landgericht beschriebene "Sachverhalt" um Jallohs Tod sei "nur schwer nachvollziehbar", sagte die Vorsitzende Richterin Ingeborg Tepperwien. Der Fall wird nun in Magdeburg neu verhandelt.

Menschenrechtsorganisationen und Nebenkläger feierten die Entscheidung als guten Tag für den Rechtsstaat. Jallohs Freund Mouctar Bah, der nicht aufgehört hat, für die Aufklärung der Todesumstände zu kämpfen, hatte erst im Dezember dafür die Carl-von-Ossietzky-Medaille von der Liga für Menschenrechte für seinen Einsatz bekommen. Auch gestern gab es wieder einen Demonstrationszug zum Gedenken an Oury Jalloh in Dessau. 170 Menschen versammelten sich zu seinem 5. Todestag.

Der BGH bemängelte währenddessen, dass weiterhin offen ist, wie es Jalloh gelungen sein soll, mit seiner einen nicht gefesselten Hand mit einem Gasfeuerzeug den schwer entflammbaren Bezug der Matratze anzuschmoren und dadurch in Brand zu setzen, ohne dabei vor Schmerzen zu schreien. Dann hätte der verantwortliche Dienstgruppenleiter Andreas Sch. Jalloh vielleicht auch früher hören und retten können. Der Tod Jallohs war zwei Minuten nach der Rauchentwicklung eingetreten.

Richterin Tepperwien zufolge hätte der Tod aber womöglich auch dann verhindert werden können, wenn Andreas Sch. gleich nach dem Alarm des Rauchmelders in die Zelle geeilt wäre. Aber er habe den Alarm "zunächst weggedrückt, anschließend ein Telefonat mit seinem Vorgesetzten geführt" und sei auf dem Weg zur Zelle nochmals umgekehrt, weil er den Schlüssel für die Fußfesseln vergessen habe. Dass dies ein "pflichtgemäßes Verhalten" gewesen sei, wie das Landgericht Dessau geurteilt hatte, wollte der BGH nicht nachvollziehen. Er will auch geklärt wissen, warum eine Polizistin den Kollegen zunächst belastet, später ihre Aussage aber "abgeschwächt" habe. Musste sie sich einem "Gruppendruck" beugen?