Das Bundesverfassungsgericht hat die Rückgabe ehemals jüdischer Grundstücke in der Sommerfeld-Siedlung im brandenburgischen Kleinmachnow abgelehnt.

Karlsruhe. Das Gericht bezog sich in seinem Urteil auf die seit 1997 geltenden Ausnahmeregelungen, wonach die Rückgabe von Grundstücken aus dem Eigentum von Siedlungsunternehmen gesetzlich ausgeschlossen sei. Die Grundstücke, um die es ging, gehörten 1933 zum Vermögen einer Siedlungsgesellschaft, an der der jüdische Bauunternehmer Adolf Sommerfeld knapp 80 Prozent der Anteile hielt. Nachdem er in seinem Haus von SA-Männern überfallen worden war, flüchtete er 1933 aus Deutschland. NSDAP-Mitglieder übernahmen den Betrieb und verkauften die Grundstücke an Privatpersonen.

Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges gab es zwar im Westen Wiedergutmachungsgesetze und sogenannte Restitutionsansprüche für Verfolgte des NS-Regimes, nicht jedoch in der damaligen DDR. Nach der Wiedervereinigung änderte sich dies, als 1990 das Vermögensgesetz eingeführt wurde. 1997 wurde es durch eine Ausnahmeregelung ergänzt. Sie schließt eine Entschädigung aus, wenn enteignete Grundstücke von einem Wohnungsbauunternehmen zu einem damals üblichen Preis an Privatpersonen verkauft wurden. Die gegen diese Regelung eingelegte Verfassungsbeschwerde nahm das Gericht nun nicht an. Die Erwerber müssten geschützt werden, weil sie die Grundstücke gekauft hätten, ohne dabei von der Enteignung durch die Nazis profitiert zu habe, so die Begründung.