Karlsruhe. Eine nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung für bereits verurteilte gefährliche Straftäter verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Die Sicherungsverwahrung diene dem "effektiven Schutz der Allgemeinheit vor hochgefährlichen Straftätern", so das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss (AZ: 2 BvR 2098/08 und 2 BvR 2633/08).