Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht hat das Recht von Homosexuellen in Lebenspartnerschaften bekräftigt, das leibliche Kind des Partners zu adoptieren. Die leibliche Elternschaft nehme keine Vorrangstellung gegenüber der rechtlichen und sozial-familiären Elternschaft ein, heißt es in einem Beschluss (AZ: 1 BvL 15/09).