Übersetzungen nationalsozialistischer Parolen sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht strafbar.

Karlsruhe. Der Staatsschutzsenat des Gerichts in Karlsruhe beschränkte in einem Urteil die Strafbarkeit der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen auf die deutsche Sprache. In der Fremdsprache erfahre die Parole eine Verfremdung, die vom Strafgesetz gegen nationalsozialistische Kennzeichen nicht mehr erfasst sei. Mit der Grundsatzentscheidung wurde die Verurteilung eines Neonazis durch das Landgericht Gera aufgehoben und der Fall nach Gera zurückverwiesen. Im Auto des Angeklagten waren 2005 einhundert T-Shirts mit der Aufschrift "Blood and Honour/C 18" sichergestellt worden. Blood and Honour ist eine internationale rechtsextremistische Vereinigung, deren deutsche Unterorganisation verboten ist. Sie trägt in englischer Übersetzung den Leitspruch der Hitlerjugend "Blut und Ehre". Der T-Shirt-Aufdruck ist möglicherweise aus anderen Gründen strafbar. In Betracht komme die Verwendung der Runenschrift und Propaganda für eine nationalsozialistische Organisation. Denn der Zusatz "C 18" auf den T-Shirts bedeute "Combat 18". Die Zahl 18 stehe für den ersten und achten Buchstaben im Alphabet: A und H, die Initialen Adolf Hitlers. (Az.: BGH 3 StR 228/09)