Jobcenter müssen Arbeitslosengeld-II-Empfängern nicht hohe Zinszahlungen für ihr Eigenheim finanzieren.

Kassel. Bei einem selbst genutzten, mit Schulden belasteten Eigenheim stellten zwar auch Zinszahlungen Unterkunftskosten dar, die grundsätzlich vom Jobcenter übernommen werden müssten, erklärte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem Urteil. Die Zinszahlungen dürften aber nicht unangemessen hoch sein. In dem verhandelten Rechtsstreit hatte ein Ehepaar Arbeitslosengeld II und die Übernahme der Unterkunftskosten beantragt. Sie bewohnten ein 97 Quadratmeter großes Eigenheim mit einem 2400 Quadratmeter großen Grundstück. Für das mit 340 000 Euro verschuldete Eigenheim musste das Paar monatlich 1700 Euro an Zinsen zahlen.

In einem weiteren Hartz-IV-Urteil entschied der Senat, dass ALG-II-Empfänger grundsätzlich Anspruch darauf haben, dass Jobcenter ihre Heizkosten in tatsächlicher Höhe übernehmen. Eine Pauschalierung der Heizkosten sei rechtswidrig. Außerdem entschied das BSG, dass zusätzliche Hartz-IV-Leistungen, die ein ALG-II-Empfänger für den Umgang mit seinen Kindern erhält, nicht auf das Kindergeld, welches der Ex-Partner erhält, angerechnet werden dürfen. (Az.: B 14 AS 32/07 R, Zinszahlungen; B 14 AS 36/08 R, Heizkosten; B 14 AS 75/08 R, Kindergeld)