Berlin. - Die umstrittene Praxisgebühr verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Die Gebühr von zehn Euro pro Quartal füge sich nahtlos in das System der sonstigen Zuzahlungen für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung ein, entschied das Bundessozialgericht in Kassel. Der Leistungskatalog der Kassen dürfe auch von finanziellen Erwägungen mitbestimmt sein (Az: B 3 KR 3/08 R).