* Die Steuerbelastung ist niedriger, da hier für ein Kind der Kinderfreibetrag greift (Familienleistungsausgleich); dafür wird hier kein Kindergeld gewährt bzw. erhaltenes Kindergeld angerechnet.

** Keine Änderung aufgrund der vorgesehenen Günstigerprüfung zum alten Recht. Quelle: Bund der Steuerzahler Deutschland e. V.