Beim Vorhandensein von zwei Befestigungen, z. B. einer Befestigung am Kleidungsstück und einer Befestigung am Schnuller, stellt das Lösen einer der...

Beim Vorhandensein von zwei Befestigungen, z. B. einer Befestigung am Kleidungsstück und einer Befestigung am Schnuller, stellt das Lösen einer der beiden Befestigungen kein Versagen dar, sofern die gelöste Befestigung den Anforderungen von 5.1.11 entspricht.

Teile aus textilen Materialien und aus Holz sind nach 6.2.3 zu prüfen. Wenn bei der Farbechtheitsprüfung gegen die Einwirkung von Wasser ein Farbechtheits- oder ein Schweißechtheitsgrad von mehr als 4 auf dem in EN 20105-A03 definierten Graumaßstab erreicht wird, müssen diese Teile den Anforderungen von 5.3.8 (Farbstoffe) und 5.3.9 (primäre aromatische Amine) entsprechen.

Um das Steckenbleiben von Fingern an einem beliebigen Teil des Schnullerhalters zu vermeiden, dürfen bei Prüfung nach 6.1.8 alle zugänglichen Öffnungen mit einer Eindringtiefe von mehr als 10 Millimeter keine Öffnungsweite zwischen 5,5 Millimeter und 12 Millimeter aufweisen.

Wenn annehmbar angebrachte Befestigungen bei Prüfung nach 6.1.9 über die Grundfläche der Prüfformen 1 oder 2 herausragen, dürfen diese nicht vollständig durch die Prüfform 3 hindurchgehen.

Wenn ein beliebiges Teil des Schnullerhalters, einschließlich eines Ergänzungsteils, einem Spielzeug ähnelt, muss der komplette Schnullerhalter zusätzlich den Anforderungen der Spielzeug-Richtlinie entsprechen.

Bei den Prüfungen nach 6.1.4.1 und 6.1.4.2 wird die Dicke der Schnur unter einer Zugkraft von (25± 5) N an drei bis fünf über seine Länge verteilten Messstellen gemessen und daraus die mittlere Dicke mit einer Toleranz von 0,1 mm bestimmt. Für Schnüre mit einer Dicke von etwa 1,5 mm ist ein Verfahren anzuwenden, bei dem die Schnur nicht stärker zusammengedrückt wird, z. B. ein optisches Projektionsverfahren.

Die Klemmen der Befestigung am Kleidungsstück zum Festklemmen an einem anderen Gegenstand oder einem Kleidungsstück sind wiederholt auf einer Prüfplatte zu öffnen und zu schließen. Im Anschluss an diesen Vorgang erfolgt die Prüfung der Zugfestigkeit.

Die Migration bestimmter Elemente aus allen bei der Herstellung von Schnullerhaltern verwendeten Werkstoffen muss bei Prüfung nach 6.2.1 den in Tabelle 2 angegebenen Grenzwerten entsprechen.

Das Ziel dieser Messung ist die Bestimmung der größten Länge des Schnullerhalters, die sich aus den Längen des Bandes, der Schnullerbefestigung und, wenn vorhanden, des Ergänzungsteils zusammensetzen kann. Daher muss eine Zugkraft von (25 ± 2) N so aufgebracht werden, dass die größte Länge erreicht wird. Alle Konfigurationen müssen gemessen werden, um die größte Länge zu erfassen, wobei die Länge der Befestigung am Kleidungsstück ausgenommen ist.

Wenn der Schnuller am Band durch einen dauerhaft angebrachten Schnullerhalter befestigt ist, muss die Messung von dem vom Band am weitesten entfernten äußersten Ende des Schnullerhalters bis zum letzten Stück des Bandes oder der beweglichen Befestigungsvorrichtung an der Befestigung am Kleidungsstück erfolgen; ausgenommen ist die Länge der Befestigung am Kleidungsstück.

Die jeweilige Prüfform ist so anzuordnen und einzuspannen, dass die in ihr vorhandene Öffnung waagerecht und an ihrer Ober- und Unterseite frei zugänglich ist. Das zu prüfende Teil (Befestigung oder Ergänzungsteil) ist so auszurichten, dass es am wahrscheinlichsten durch die Öffnung der Prüfform hindurchpasst. Das zu prüfende Teil ist in der Öffnung so anzuordnen, dass nur seine eigene Masse wirkt.

Die Untersuchungsproben werden aus der Probe mit einer geeigneten Schneideeinrichtung (Messerklinge) ausgeschnitten. Jede Untersuchungsprobe wird so zugeschnitten, dass kein Maß 3 Millimeter überschreitet (...).