Partrick S. und seine Schwester Susan zeugten vier Kinder. Verurteilter Kindsvater muss nun Haftstrafe antreten.

Karlsruhe. Er zeugte vier Kinder mit seiner Schwester - jetzt muss der 31 Jahre alte Patrick S. aus Zwickau bei Leipzig ins Gefängnis. Inzest bleibt in Deutschland strafbar. Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist der Paragraf 173 im Strafgesetzbuch, der den Geschlechtsverkehr unter Geschwistern und anderen leiblichen Verwandten unter Strafe stellt, mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die Vorschrift diene dem Schutz von Ehe und Familie, außerdem solle sie dem - bei Inzestkindern erhöhten - Risiko von Erbschäden entgegenwirken. Damit wies das Karlsruher Gericht die Verfassungsbeschwerde des wegen Inzests verurteilten 31-Jährigen ab. Er muss nun voraussichtlich eine Gefängnisstrafe antreten. Sein Anwalt Endrik Wilhelm will vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ziehen, rechnet dort allerdings mit einer mehrjährigen Verfahrensdauer.

Patrick und seine sieben Jahre jüngere Schwester Susan waren nicht zusammen aufgewachsen. Beide stammten aus schwierigen Verhältnissen. Patrick wurde als Dreijähriger von seinem alkoholkranken Vater misshandelt, lebte von klein auf in Heimen und bei Pflegefamilien. Sie ist geistig leicht behindert und wurde vom Jugendamt betreut. Im Jahr 2000 lernen sich die beiden kennen und lieben. Nach dem Tod der leiblichen Mutter sind sie plötzlich auf sich allein gestellt. Sie zeugen vier Kinder, zwei davon sind behindert. Nachdem der Inzest bekannt wurde, war Patrick bereits zu mehreren Freiheitsstrafen verurteilt worden. Vor Antritt einer ersten Haftstrafe hatte er sich sterilisieren lassen. Zuletzt verhängte das Amtsgericht Leipzig zweieinhalb Jahre Haft, deren Vollstreckung mit Blick auf das Karlsruher Verfahren ausgesetzt worden war.

Der Vizepräsident des Gerichts, Winfried Hassemer, stimmte gegen die Entscheidung seiner sieben Kollegen. Weil andere Sexualpraktiken als der Beischlaf ebenso wenig bestraft würden wie sexuelle Handlungen zwischen Adoptiv- oder gleichgeschlechtlichen Geschwistern, ziele die Strafe für Inzest nicht auf den Schutz der Familie, sondern lediglich auf "Moralvorstellungen", argumentierte Hassemer. Solche Wertsetzungen dürften aber nicht Ziel einer Strafnorm sein. Zudem dürften "Eugenische Gesichtspunkte" - also das Risiko von Erbschäden - verfassungsrechtlich nicht berücksichtigt werden. So würden andere Risikogruppen nicht mit Strafe bedroht, selbst wenn die Schädigungsgefahr noch höher sei.

Der Zweite Senat stützte seine Entscheidung vor allem auf die "familien- und sozialschädlichen Wirkungen" der Geschwisterliebe sowie darauf, dass es in der Familie zu "Rollenüberschneidungen" kommen kann. "Es erscheint schlüssig und liegt nicht fern, dass Kinder aus Inzestbeziehungen große Schwierigkeiten haben, ihren Platz im Familiengefüge zu finden und eine vertrauensvolle Beziehung zu ihren nächsten Bezugspersonen aufzubauen", heißt es in der Entscheidung des Gerichts.

Dies widerspreche dem Familienbild des Grundgesetzes. "Die lebenswichtige Funktion der Familie für die menschliche Gemeinschaft ... wird entscheidend gestört, wenn das vorausgesetzte Ordnungsgefüge ins Wanken gerät."

Zudem wies das Gericht auf die besondere Gefahr von Erbschäden hin, die bei Verbindungen zwischen Geschwistern noch gravierender sei als zwischen Vater und Tochter. Nach den Worten des Chefs des Instituts für Humangenetik in Heidelberg, Claus Rainer Bartram, haben Geschwisterpaare aus medizinischer Sicht ein extrem großes Risiko, ein geistig oder körperlich behindertes Kind zur Welt zu bringen. "Die Gefahr ist dann deutlich erhöht und liegt bei 40 bis 50 Prozent." Grund dafür sei, dass Geschwister 50 Prozent der Erbinformationen gemeinsam haben. Dadurch sei die Wahrscheinlichkeit groß, dass ein Kind das Gen für eine Erbkrankheit jeweils vom Vater und von der Mutter erhält. So könnten zwei Gene mit Defekten aufeinandertreffen (Az.: BVerfG. 2 BVR 392/07).