LEIPZIG. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit einem Urteil zur Hinterbliebenenversorgung die Rechte von Partnern in Homo-Ehen eingeschränkt. So darf nach dem Urteil der Leipziger Richter ein Versicherungsträger den überlebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von der Hinterbliebenenrente ausschließen. Entsprechende Bestimmungen in der Satzung verstießen nicht gegen das Diskriminierungsverbot (Az.: BVerwG 6 C 27.06).