Worauf können die Bürger bei diesem Staat noch vertrauen? Sein beispielloser Eingriff in Millionen Rentenverträge lässt befürchten, dass es mit der Schutzfunktion und Verlässlichkeit geltenden Rechts nicht mehr weit her ist.

Hamburg. Regierung und Opposition haben an der Öffentlichkeit vorbei durch die Verabschiedung der Gesundheitsreform mit einem der tragenden Prinzipien der Altersvorsorge gebrochen - dem Vertrauensschutz.

Der Bundestag hat am 17. Oktober 2003 das Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) verabschiedet. Es ist am 1. Januar 2004 in Kraft getreten. Was wurde im Vorwege über diese Gesundheitsreform nicht alles gesagt und geschrieben . . .

Doch in der Diskussion über Praxisgebühr, Selbstbeteiligung und Zusatzversicherung wurde ein Thema vollkommen außer Acht gelassen: das der Versorgungsleistungen. Krankenkassenbeiträge werden künftig nämlich auch dann fällig, wenn sich Rentner ihre Altersvorsorge aus Direktversicherung oder Pensionskasse auf einen Schlag auszahlen lassen, statt sie zu verrenten. Bisher wurden Beiträge zu den gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen nur dann erhoben, wenn ein Pensionär sich die Altersvorsorge aus Direktversicherung oder Pensionskasse als monatliche Rente auszahlen ließ. Durch die Reform verdoppeln sich überdies die Beiträge aller Rentner auf zusätzliche Versorgungsbezüge oder Alterseinkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Bisher wurde nur der halbe Kassenbeitrag darauf erhoben. Nach der von SPD, CDU/CSU und Grünen gemeinsam ausgehandelten Gesundheitsreform sollen die Kasseneinnahmen dadurch um 1,6 Milliarden Euro im Jahr steigen.

Diese schwerwiegende Veränderung wurde zunächst weder von der Presse noch von den Verbraucherschutzverbänden bemerkt. Aber auch die Versicherungswirtschaft hat diese Entwicklung offensichtlich verschlafen. Nicht ein einziger Artikel in der Fachpresse hat sich mit dieser Problematik auseinandergesetzt. Aufgeschreckt wurde die Öffentlichkeit erst im Dezember 2003 durch einen Artikel des "Focus", der vorrechnete, dass ein Empfänger von 120 000 Euro Altersvorsorge bei einer Kasse mit 14,9 Prozent Beitragssatz darauf künftig 149 Euro Krankenkassenbeitrag monatlich und 17 Euro an die Pflegeversicherung zu zahlen habe. Das Ursprungskapital wird dadurch innerhalb von zehn Jahren um rund 20 000 Euro geschmälert.

Warum dieses Thema nicht öffentlich diskutiert wurde, lässt sich mit der ohnehin komplizierten Materie, aber auch damit erklären, dass diese Veränderung geschickt in das Gesetz verpackt wurde. Das GMG umfasst 69 Seiten mit 37 Artikeln. Durch die Gesundheitsreform wurden 32 bestehende Gesetze und Verordnungen geändert oder aufgehoben. Dazu hat die Begründung zum GMG einen Umfang von 274 Seiten. Nicht ein einziger Gesundheitsreformer hat es für notwendig erachtet, darauf hinzuweisen, dass man zur Finanzierung des Gesetzesvorhabens in bestehende Vorsorgeverträge eingreifen werde.

In der amtlichen Begründung zum GMG heißt es, die Regelung beseitige Umgehungsmöglichkeiten bei der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge. Da die Empfänger von Versorgungsbezügen durch deren Zahlstellen lückenlos erfasst seien, erfolge auch eine für alle gerechte Belastung, der sich niemand entziehen könne. Schon der Begriff "Umgehungsmöglichkeit" stößt übel auf. So werden Arbeitnehmer, deren Abgaben monatlich automatisch eingezogen werden, gleichgestellt mit denen, die sich als Selbstständige auf Anraten ihrer Steuerexperten durch Verlagerung ihres Wohnsitzes oder anderer so genannter legaler Tricks dem Zugriff des Fiskus entziehen. Was dies konkret für den Einzelnen bedeutet und dass mit dieser Veränderung in ein bestehendes Vertragsverhältnis eingegriffen wird, wurde hingegen mit keiner Silbe erwähnt.

Wie bewusst man sich dieser Problematik offensichtlich war, folgt aus der prompten Beschwichtigung des Gesundheitsministeriums, die zusätzliche Beitragszahlung sei lediglich auf zehn Jahre begrenzt. Sehenden Auges hat man hier also den Vertrauensschutz aufgegeben, und zwar stillschweigend. Ein solcher Vorgang ist einmalig.

Der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes bindet den Gesetzgeber. Der Bürger, der in den Fortbestand einer Rechtslage investiert hat, verfügt über ein schutzwürdiges Interesse. Bereits bei der Überlegung, die Gewinne aus der Lebensversicherung zu besteuern, gab es Stimmen, die eine Besteuerung der Erträge aus bereits laufenden Verträgen für zulässig erachtet hatten. Diese Auffassung konnte sich, völlig zu Recht, nicht durchsetzen. Es wurde daher nur noch ein Gesetz diskutiert, welches die Besteuerung von zukünftigen Verträgen vorsah. So konnte sich der Vorsorgewillige auf die geplante Änderung einstellen. Die bereits laufenden Verträge sollten wegen des Vertrauensschutzes unangetastet bleiben.

Diejenigen, die bis vor kurzem noch mit der Auszahlung eines über lange Zeit aufgebauten Kapitals gerechnet haben, werden nun monatlich mit einem kräftigen Zuschlag auf ihre Krankenkassenbeiträge zur Kasse gebeten. Dies gilt im Übrigen auch für diejenigen, die versucht haben, ihr Kapital weiter gewinnbringend anzulegen und es durch eine Fehlspekulation gänzlich verloren haben. Anders verhält es sich hingegen für solche Beitragszahler, die über eine zusätzliche Altersvorsorge nie nachgedacht haben: Sie müssen keine weiteren Beiträge zahlen.

Wer 20 oder 30 Jahre jeden Monat in seine Altersversorgung eingezahlt hat, soll am Ende auch das erhalten, womit er rechnen durfte. Natürlich gab es bei den Auszahlungen mit Ablauf einer Lebensversicherung immer wieder Enttäuschungen, weil sich die Erwartungen, die vom Versicherer beim Abschluss des Vertrages geweckt wurden, nicht erfüllt hatten. Auf eines konnten sich die Versicherten aber immer verlassen: Das, was ihnen ausgezahlt wurde, entsprach den vom Versicherer garantierten Leistungen und blieb vor dem Zugriff durch den Staat verschont.

Dieses Prinzip der Altersvorsorge wurde nun durch die Hintertür mit der Gesundheitsreform aufgegeben. Damit hat der Gesetzgeber den Sündenfall begangen. Es ist abzusehen, dass in zukünftigen Diskussionen auf die Gesundheitsreform verwiesen wird, wenn Argumentationshilfen dafür gesucht werden, um die Beschneidung eines für die Altersvorsorge selbstständig aufgebauten Vermögens zu rechtfertigen.

Seit Jahren werden wir zu einer eigenverantwortlichen Altersversorgung angehalten. Mit der Einführung der Riesterrente ging eine riesige Kampagne einher, die jeden dazu aufforderte, sich selbstständig um seine Absicherung im Alter zu kümmern, da die staatliche Vorsorge nicht mehr ausreiche. Aber worauf soll sich der Vorsorgewillige noch verlassen, wenn er damit rechnen muss, dass es sich der Gesetzgeber nach einigen Jahren anders überlegt?

Das Vertrauen in die Lebensversicherung ist nach der Pleite der Mannheimer Versicherung nachhaltig erschüttert. Hinzu kommt, dass die großen Lebensversicherer begonnen haben, die Gewinnbeteiligung nach unten hin zu korrigieren. Es liegt damit auch im Interesse der Versicherungswirtschaft, dass diese konzertierte Aktion der Gesundheitsreformer so schnell wie möglich rückgängig gemacht wird. Denn wie soll heute noch eine Lebensversicherung verkauft werden, wenn niemand mehr mit Sicherheit zusagen kann, ob die garantierte Auszahlung am Ende der Laufzeit auch für das verwendet werden kann, was sich der Versicherungsnehmer für seine Altersvorsorge vorgenommen hat? Mit einer solchen Unsicherheit wird niemand mehr bereit sein, sein Kapital in einer Lebensversicherung anzulegen. Es ist abzusehen, dass sich dubiose Vermittler dieser Ängste mit dem Versprechen annehmen werden, sie seien in der Lage, das Kapital gewinnbringend und sicher im Ausland zu platzieren.

Will man in Zukunft in die Vorsorgeleistungen der Versicherten eingreifen, was schon schlimm genug wäre, so mag man darüber ausgiebig und vor allem öffentlich diskutieren. Was jedoch nicht hingenommen werden darf, ist, dass man klammheimlich abgeschlossenen Planungen zur Altersvorsorge nachträglich die Grundlage entzieht. Soll das Vertrauen in die eigenverantwortliche Altersvorsorge erhalten bleiben, muss dieser Teil der Gesundheitsreform so schnell wie möglich rückgängig gemacht werden. Nimmt der Gesetzgeber diese dringende Korrektur nicht umgehend selbst vor, bleibt wohl nur, wie so oft bei gesetzgeberischen Fehlleistungen, der Gang nach Karlsruhe vor das Bundesverfassungsgericht.