Die Hartz-IV-Leistungen für Kinder von heute 211 Euro im Monat sind möglicherweise unzureichend. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel legte zwei Klagen gegen die Höhe der Regelleistung für Kinder dem Bundesverfassungsgericht vor. Bilder von Hartz-IV-Begründer Peter Hartz

Kassel. Der Gesetzgeber habe nicht begründet, warum Kinder lediglich 60 Prozent der Leistung für alleinstehende Erwachsene bekommen, erklärte das BSG zur Begründung. Dies verstoße gegen das Gleichheitsgebot und Willkürverbot des Grundgesetzes. (Aktenzeichen: B 14/11b AS 9/07 R und B 14 AS 5/08 R).

Die fünf Kläger aus Dortmund und dem Landkreis Lindau am Bodensee hatten geltend gemacht, das sogenannte Sozialgeld von 211 Euro für Kinder bis einschließlich 13 Jahren decke das Existenzminimum nicht. Das Bundessozialgericht ließ die Frage der Höhe in seinem Beschluss ausdrücklich offen. Der Gesetzgeber hätte aber den Bedarf von Kindern eigenständig ermitteln müssen und nicht von jenem der Erwachsenen ableiten dürfen. Das Gericht hatte in der Vergangenheit mehrfach entschieden, dass die Regelleistungen zumindest für Erwachsene ausreichend seien. Das Landessozialgericht Darmstadt kritisierte diese Rechtsprechung scharf und legte die Hartz-IV-Leistungen insgesamt im vergangenen Oktober dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor.

Der Paritätische Wohlfahrtsverband sieht in der Entscheidung des Bundessozialgerichts zu den Hartz-IV-Sätzen für Kinder eine "schallende Ohrfeige für den Gesetzgeber". Der Hauptgeschäftsführer des Verbandes, Ulrich Schneider, sagte, es sei beschämend, dass Richter auf die Armut von Kindern aufmerksam machen müssten. Die Richter in Kassel hätten bestätigt, "dass Regelsätze ohne Blick auf den tatsächlichen Bedarf willkürlich festgestellt worden sind". Der Hauptgeschäftsführer zeigte sich guten Mutes, dass das Bundesverfassungsgericht dem einen Riegel vorschieben und die Frage beantworten werde, was ein Kind genau benötige.