Luxemburg. Sie arbeiten als Spargelstecher oder Erdbeerpflücker, helfen im Herbst bei der Weinernte. Jetzt hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ausländischen "Wanderarbeitnehmern" das Recht zugesprochen, in Deutschland Kindergeld zu beziehen - selbst dann, wenn sie in ihrer Heimat schon eine ähnliche Leistung erhalten (Az.: C-611/10 und C-612/10). Geklagt hatten zwei Polen, die hier mehrere Monate gearbeitet hatten. Dafür forderten sie 154 Euro monatlich Kindergeld für ihren Nachwuchs - zunächst vergeblich. Deutsche Gerichte urteilten, zuständig sei allein Polens Sozialversicherung. Die Luxemburger EU-Richter sahen es anders. Die Erntehelfer dürften nicht benachteiligt werden, sie hätten in Deutschland auch Steuern bezahlt. Allerdings kann das polnische Kindergeld angerechnet werden.