Kassel. Die Bundesagentur für Arbeit hat bei Hartz-IV-Empfängern jahrelang rechtswidrig Mahngebühren erhoben. Dies geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel hervor (Az.: B 14 AS 54/10 R).

Arbeitslosengeld-II-Empfänger müssen zu viel erstattete Leistungen zurückbezahlen. Bislang beauftragen 95 Prozent aller Jobcenter die Bundesagentur für Arbeit (BA) in Nürnberg damit, die offenen Forderungen für sie einzutreiben. Kommen die Hartz-IV-Bezieher dem nicht oder nur verspätet nach, wurden bislang bei einer Mahnung regelmäßig auch Mahngebühren fällig. Dafür gab es aber bis April 2011 gar keine gesetzliche Grundlage, stellte das BSG jetzt fest. Folglich können Betroffene bereits gezahlte Mahngebühren nun wieder zurückfordern. Ob die Erhebung von Mahngebühren durch die BA auch nach der gesetzlichen Neuregelung rechtswidrig ist, ließ das BSG in seinem Urteil offen.