Berlin. Das Bundesverwaltungsgericht hat gestern die Klage eines türkischen Asylberechtigten gegen die Verweigerung der deutschen Staatsbürgerschaft abgewiesen. Sein Einbürgerungsantrag wurde bereits 2002 abgelehnt, da der Mann weder Deutsch lesen noch schreiben konnte.

Der Mann war 1970 in der Türkei geboren und mit seiner Ehefrau 1989 eingereist. Er wurde als Asylberechtigter anerkannt und erhielt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Entsprechende Kenntnisse in seiner Muttersprache Türkisch hat er ebenfalls nicht. Sein Analphabetismus ist aber keine Folge von Krankheit oder Behinderung.

Schon der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hatte die Klage des Mannes abgewiesen, da der Kenntnis der deutschen Schriftsprache eine sehr hohe, ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden könne. Dies bestätigte nun das Bundesverwaltungsgericht (AZ: BVerwG 5 C 8.09).