Artikel 21 und 22 des Lissabon-Vertrags garantieren allen Unionsbürgern das Recht, sich frei im Gebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten.

Artikel 10 besagt, dass keine Diskriminierung aufgrund von Rasse oder ethnischer Herkunft geschehen darf und alle EU-Bürger gleichbehandelt werden müssen.

Frankreich beruft sich auf eine Richtlinie aus dem Jahr 2004, welche den Unionsbürgern nur dann einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt gestattet, wenn sie ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten können und Krankenversicherungsschutz nachweisen können. Die Richtlinie gestattet die Ausweisung von Unionsbürgern, wenn sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen. Auch damit rechtfertigt Frankreich den Rücktransport der Roma.