Europäische Kontodaten könnten von USA auch an Dritte weitergereicht werden

Berlin. Wenige Tage nach dem Inkrafttreten des sogenannten Swift-Abkommens hat der Deutsche Anwaltverein (DAV) verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Einigung zwischen der EU und den USA angemeldet.

Der Austausch von Kontodaten, den das Abkommen vorsieht, verletze in der aktuellen Praxis unter anderem das informationelle Selbstbestimmungsrecht, erklärte der Vorsitzende des DAV-Ausschusses Informationsrecht, Helmut Redeker, gestern in Berlin. Kritik an dem Abkommen hatte bereits der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar geäußert.

Redeker kritisierte, bisher gebe es für die europäischen Behörden, die mit einer Anforderung zu tun hätten, nur Vorschriften hinsichtlich des Verfahrens, nicht aber hinsichtlich des Inhalts. Darüber hinaus sei die Weitergabe der Daten auch an dritte Länder ohne jede Eingrenzung möglich. Das betreffe auch solche Staaten, "die selbst keine demokratische Ordnung haben" und in denen ein rechtsstaatliches Verfahren nicht gesichert sei, erklärte Redeker. "Dies, verbunden mit dem weiten Anwendungsbereich, lässt das Abkommen verfassungsrechtlich nicht akzeptabel erscheinen."

Datenschützer Schaar hatte zuvor "schwerwiegende Datenschutzmängel" an dem Abkommen festgestellt. Bei der Übermittlung von sensiblen Finanzdaten zur Terrorfahndung würden "unverzichtbare und bewährte Standards unterlaufen". Weder der Umfang der Datenübermittlung noch die Kriterien für den Datenzugriff seien sauber eingegrenzt. Die vorgesehene Speicherungsdauer von fünf Jahren sei unverhältnismäßig und der Datenschutz lückenhaft.

Das EU-Parlament hatte dem Abkommen nach zähen Verhandlungen mit den USA Anfang Juli zugestimmt. Die Einigung sieht vor, dass US-Behörden auf Anfrage Kontodaten von Terrorverdächtigen erhalten, um so deren Finanzbewegungen nachvollziehen und weitere Verdächtige identifizieren zu können.